Zuschuss COVID-19 |
(Veröffentlichung gemäß Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124 über die Veröffentlichungspflichten)
Akt Nr. 72.02.2020.03874 Der Zuschuss wurde im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, und der entsprechenden Anwendungsrichtlinien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 270/2020 gewährt und unterliegt dem Vorsteuereinbehalt von 4%. |